Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

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Berufshaftpflicht

Wenn ein Beratungsfehler echtes Geld kostet

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist eine Berufshaftpflicht für alle, deren beruflicher Fehler bei einem Dritten einen reinen Vermögensschaden auslöst — ohne dass eine Sache beschädigt oder ein Mensch verletzt wird.

Wer für seine Kunden Entscheidungen trifft, berät oder Gelder verwaltet, trägt ein hohes Maß an Verantwortung. Viele Entscheidungen sind folgenreich, manche sogar unwiderruflich. Man vertraut auf den professionellen Sachverstand der Fachleute, auf ihre Auskünfte, Empfehlungen und Entscheidungen — doch was passiert, wenn auch einem Experten ein Fehler unterläuft? Welche Haftungsrisiken Ihre Tätigkeit mit sich bringt, ordnen wir gemeinsam im Bereich für Firmenkunden ein.

Ein Vermögensschaden entsteht oft durch eine Kleinigkeit — die finanziellen Folgen für den Geschädigten können jedoch erheblich sein.
Für wen

Wer diesen Schutz braucht

Versichert werden Personen, Firmen, Körperschaften, Kammern, Vereine und Verbände sowie Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, die beruflich oder ehrenamtlich Auskünfte erteilen, beraten, Verträge vermitteln, beurkunden, Gutachten erstellen oder Gelder verwalten.

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Pflicht für rechts- und steuerberatende Berufe

Für besonders gefährdete Berufsgruppen ist die Versicherung vorgeschrieben — etwa für Rechtsanwälte, Steuerberater und -bevollmächtigte sowie Versicherungsvermittler.

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Beratende und verwaltende Tätigkeiten

Sinnvoll für Hausverwalter, Sachverständige, Unternehmensberater, Gutachter, Buchhaltungs- und Immobilienbüros, IT-Unternehmen und Auskunfteien.

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Öffentlicher Dienst & Ehrenamt

Auch Notare, Richter, Staatsanwälte, Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie Vereine und Mediatoren sind auf diesen Schutz angewiesen.

Leistungen

Was abgedeckt ist — und was nicht

Versichert sind alle Schäden, die weder Sach- noch Personenschäden sind. Abgedeckt sind Fehler durch aktives Handeln ebenso wie durch Unterlassen — beim Versicherungsnehmer wie bei seinen Erfüllungsgehilfen.

Fehler durch Handeln

Beratungs- und Rechenfehler, unrichtige Auskünfte, fehlerhafte Prozessführung oder unwirksame Vertragsgestaltungen.

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Fehler durch Unterlassen

Versäumte Fristen, unvollständige Auskünfte, unterlassene Beantragungen oder nicht weitergeleitete Unterlagen.

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Abwehr unberechtigter Ansprüche

Auch die Prüfung und Abwehr unbegründeter Forderungen samt der dabei entstehenden Kosten ist mitversichert — ein wichtiger Abwehrschutz.

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Nicht versichert

Ausgeschlossen sind Sach- und Personenschäden, Erfüllungsersatzleistungen (etwa die Neuerstellung einer fehlerhaften Buchhaltung), wissentliche Pflichtverletzungen sowie Schäden durch Veruntreuung.

Im Schadensfall

So leistet die Versicherung

Spezialjuristen prüfen, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Schadenersatzpflicht besteht. Erweisen sich die Ansprüche nach Prüfung von Grund und Höhe als berechtigt, wird die Entschädigung reguliert; unberechtigte Forderungen werden abgewehrt. Die Kosten der Schadenabwicklung und der Rechtsverteidigung trägt der Versicherer.

Die Deckung gilt üblicherweise für die Tätigkeit im Inland und die Beschäftigung mit deutschem Recht. Für Pflichtversicherte erstreckt sie sich je nach Branche auch auf das Recht bestimmter europäischer Staaten. Bereits zurückliegende, bis zum Abschluss aber noch nicht bekannte Verstöße lassen sich über eine Rückwärtsversicherung mit einschließen.

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Schadenbeispiel aus der Praxis

Die Mitarbeiterin einer Werbeagentur sollte ein wichtiges Kundeninserat bei der Zeitung einwerfen, ließ es jedoch tagelang im Auto liegen. Das Inserat wurde nicht geschaltet — dem Auftraggeber entstand ein nachweislicher Schaden in fünfstelliger Höhe.

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