Warentransport
Sichert den Warenwert Ihrer transportierten Güter ab — als Einzeltransport oder über eine Generalpolice für alle Bezugs- und Versandtransporte eines Versicherungsjahres.
Eine Transportversicherung ist eine Versicherung, die Unternehmen vor hohen Kosten schützt und Risiken beim Transport von Gütern abdeckt. Sie ist sowohl für Hersteller als auch für Logistiker geeignet.
Eine Transportversicherung ist eine Versicherung, die Unternehmen vor hohen Kosten schützt und Risiken beim Transport von Gütern abdeckt. Sie ist sowohl für Hersteller als auch für Logistiker geeignet.
Die Sparte Transport gliedert sich in drei Anwendungsfälle — je nachdem, ob Sie eigene oder fremde Güter befördern und welche Haftung Sie tragen.
Sichert den Warenwert Ihrer transportierten Güter ab — als Einzeltransport oder über eine Generalpolice für alle Bezugs- und Versandtransporte eines Versicherungsjahres.
Die Pflichtversicherung nach § 7a GüKG für Fuhrunternehmer und Spediteure im gewerblichen Güterkraftverkehr — Voraussetzung für die Gewerbeanmeldung.
Schützt den oft hohen Wert von Werkzeugen, Geräten und Hilfsmitteln, die Sie für eigene Zwecke transportieren.
Über die Pflicht zur Verkehrshaftungsversicherung wird zwar eine Grundabsicherung der transportierten Güter erreicht. Doch der Haftungsrahmen von Spediteur und Frachtführer ist begrenzt — und damit auch die Ersatzleistung. Im ungünstigsten Fall reicht das bis zur vollständigen Haftungsbefreiung, sodass im Schadenfall keine Eintrittspflicht besteht.
Um den vollen Warenwert Ihrer Güter dennoch abzusichern, lässt sich eine eigene Warentransportversicherung abschließen. Versichern können Sie sowohl einzelne Transporte als auch — über eine Generalpolice — sämtliche Bezugs- und Versandtransporte eines Versicherungsjahres. Wie sich der Transportschutz in das gewerbliche Gesamtkonzept einfügt, zeigt unser Bereich für Firmenkunden.
Die gesetzliche Haftung deckt selten den vollen Warenwert — erst die Warentransportversicherung schließt diese Lücke.
Die Verkehrshaftungsversicherung ist eine Pflichtversicherung nach § 7a GüKG für Fuhrunternehmer und Spediteure — und gilt ebenso für Lohnunternehmer in der Landwirtschaft. Maßgeblich ist der gewerbliche Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen, die inklusive mitgeführtem Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen.
Der Nachweis ist bei der Gewerbeanmeldung vorzulegen und kann vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) jederzeit auf Gültigkeit überprüft werden. Die Versicherung dient der Erfüllung der Ansprüche Dritter — etwa bei Beschädigung oder Verlust der Güter — im Rahmen des zwischen Auftraggeber und Fuhrunternehmer vereinbarten Haftungskorridors.
Wer gewerblichen Güterkraftverkehr über 3,5 Tonnen betreibt, benötigt die Verkehrshaftungsversicherung bereits zur Aufnahme der Tätigkeit. Wir prüfen, ob Ihre Police den Vorgaben des § 7a GüKG entspricht.
Für den Werkverkehr besteht nach § 9 GüKG eine Befreiung von der Versicherungspflicht des § 7a GüKG, da Güter im eigenen Interesse transportiert werden. Werkzeuge, Geräte und Hilfsmittel lassen sich dennoch über eine Werkverkehrs- bzw. Autoinhaltsversicherung absichern.
Werkverkehr nach § 1 Abs. 2 GüKG liegt vor, wenn Beförderungen für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (inkl. Anhänger) durchgeführt werden. Zusätzlich müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt. Die Beförderung dient der Anlieferung zum, dem Versand vom oder der Verbringung innerhalb bzw. — zum Eigengebrauch — außerhalb des Unternehmens.
Die verwendeten Fahrzeuge müssen vom eigenen Personal geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen vertraglich zur Verfügung gestellt wurde, und die Beförderung darf lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Unternehmenstätigkeit darstellen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist der Werkverkehr nach § 9 GüKG erlaubnisfrei; die Pflicht zum Abschluss einer Güterschadenhaftpflichtversicherung entfällt. Zu beachten bleibt jedoch die Anmeldepflicht nach § 15a Abs. 2 GüKG: Bei Werkverkehr mit Lkw, Lkw mit Anhänger oder Sattelkraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen muss jeder Unternehmer sein Unternehmen vor der ersten Beförderung beim Bundesamt anmelden.
Wir vergleichen unabhängig den Markt und finden den passenden Schutz für Sie — persönlich, seit über 50 Jahren in Berlin.