Hundehaftpflicht in Berlin: Das schreibt das Gesetz vor

· Witte & Grabert · 4 Min. Lesezeit
Hundehaftpflicht in Berlin: Das schreibt das Gesetz vor

Es ist ein ganz normaler Nachmittag im Tiergarten: Ein Hund entdeckt eine Taube, reißt sich kurz von der Leine los und schießt zwischen die Räder eines vorbeifahrenden Rennrads. Der Radfahrer stürzt, das Rad hat einen Totalschaden, am Handgelenk gibt es eine Fraktur. Die Halterin des Hundes steht plötzlich mit einer Schadensersatzforderung da, die schnell in den fünfstelligen Bereich reichen kann. Genau für solche Momente gibt es die Hundehaftpflichtversicherung – und in Berlin ist sie keine freiwillige Option, sondern gesetzliche Pflicht.

Warum eine Hundehaftpflicht in Berlin Pflicht ist

Das Berliner Hundegesetz verpflichtet alle Halterinnen und Halter, für ihren Hund eine Haftpflichtversicherung abzuschließen – unabhängig von Rasse, Größe oder Charakter des Tieres. Die Police muss laut Gesetz Personen- und Sachschäden mit einer Mindestdeckungssumme von einer Million Euro absichern, der Selbstbehalt darf pro Versicherungsjahr höchstens 500 Euro betragen. Seit Januar 2022 kommt eine weitere Pflicht hinzu: Jeder Hund muss zusätzlich im zentralen elektronischen Hunderegister der Stadt angemeldet werden, die Kosten dafür tragen die Halterinnen und Halter selbst.

Diese Regelung gilt in Berlin für jeden Hund, nicht nur für die im Gesetz gesondert aufgeführten großen oder als gefährlich eingestuften Rassen. Wer sich neu einen Hund anschafft oder aus einem Bundesland ohne vergleichbare Pflicht nach Berlin zieht, sollte den Versicherungsschutz deshalb frühzeitig prüfen.

Was eine gute Tierhalterhaftpflicht leisten sollte

Die gesetzliche Mindestdeckung ist ein Startpunkt, deckt aber nicht automatisch jedes Risiko ab. Gerade bei Personenschäden mit langwierigen Behandlungen, Verdienstausfall oder einer möglichen Rente können Forderungen die Millionengrenze erreichen. Eine sorgfältig ausgewählte Police sollte daher unter anderem folgende Bereiche einschließen:

  • Personenschäden, etwa Behandlungskosten oder Schmerzensgeld nach einem Beiß- oder Sturzunfall
  • Sachschäden, zum Beispiel ein beschädigtes Fahrrad, zerrissene Kleidung oder ein umgestoßener Kinderwagen
  • Vermögensschäden, die aus einem Personen- oder Sachschaden entstehen, etwa Verdienstausfall
  • Mietsachschäden, wenn der Hund in einer gemieteten Wohnung oder Ferienunterkunft etwas beschädigt
  • Schäden, die ein Hundesitter oder eine andere Person verursacht, während sie den Hund für Sie betreut

Auch die Deckungssumme lohnt einen zweiten Blick: Viele Anbieter ermöglichen heute Summen von zehn Millionen Euro und mehr, ohne dass sich der Beitrag stark unterscheidet. Angesichts der möglichen Folgekosten eines schweren Personenschadens kann eine höhere Deckung sinnvoll sein als das gesetzliche Minimum.

Auch der Geltungsbereich verdient Aufmerksamkeit: Wer mit dem Hund regelmäßig ins europäische Ausland reist, etwa in den Urlaub oder zu Familienbesuchen, sollte darauf achten, dass der Vertrag eine europaweite oder weltweite Deckung vorsieht. Und wer mehrere Hunde hält oder gelegentlich einen Hund aus der Nachbarschaft betreut, sollte klären, ob und wie diese Konstellationen im Vertrag berücksichtigt sind – nicht jeder Tarif deckt automatisch mehrere Tiere im selben Haushalt ab.

Das Berliner Hundegesetz verlangt für jeden Hund in der Stadt eine Haftpflichtversicherung mit mindestens einer Million Euro Deckung für Personen- und Sachschäden – unabhängig davon, ob es sich um einen kleinen Familienhund oder eine große Rasse handelt.

Hundehaftpflicht und Privathaftpflicht: kein Ersatz füreinander

Ein häufiges Missverständnis: Die private Haftpflichtversicherung springt bei Schäden durch Hunde in der Regel nicht ein. Die meisten Tarife der Privathaftpflichtversicherung schließen Schäden durch gehaltene Tiere ausdrücklich aus, weil dafür die eigenständige Tierhalterhaftpflichtversicherung vorgesehen ist. Wer beide Verträge bei unterschiedlichen Anbietern führt, sollte zudem prüfen, dass es bei den Zuständigkeiten keine Lücken gibt, etwa wenn ein Kind mit dem Familienhund unterwegs ist oder Besuch den Hund kurzzeitig übernimmt.

Auch für Vermieterinnen und Vermieter ist das Thema relevant: Wird eine Wohnung durch einen Hund beschädigt, greift meist die Tierhalterhaftpflicht des Halters – nicht die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers. Ein Blick in die Vertragsunterlagen beider Seiten schafft hier Klarheit.

Was bei fehlendem oder unzureichendem Schutz droht

Wer seinen Hund in Berlin ohne gültige Haftpflichtversicherung hält, verstößt gegen das Hundegesetz und muss mit einem Bußgeld rechnen. Deutlich schwerer wiegt allerdings das finanzielle Risiko im Schadensfall: Ohne Versicherung haften Halterinnen und Halter mit ihrem gesamten Privatvermögen für Schäden, die ihr Hund verursacht – auch dann, wenn der Hund sich nur einen Moment unbeobachtet losreißt. Eine Unterbrechung im Versicherungsschutz, etwa durch einen verpassten Anbieterwechsel, kann in diesem Moment teuer werden.

Deshalb lohnt es sich, den bestehenden Vertrag regelmäßig zu überprüfen: Passt die Deckungssumme noch zur aktuellen Lebenssituation? Sind alle Hunde im Haushalt korrekt gemeldet? Und wurde die Anmeldung im Hunderegister nicht vergessen? Gerade bei einem Umzug nach Berlin oder der Anschaffung eines zweiten Hundes geraten diese Punkte leicht aus dem Blick.

Ein kurzer Austausch mit einem unabhängigen Makler kann helfen, den bestehenden Vertrag mit dem tatsächlichen Bedarf abzugleichen – von der Deckungssumme über den Selbstbehalt bis hin zu Sonderfällen wie Hundesitting oder Auslandsaufenthalten. Über den Kontakt erreichen Sie unser Team für ein unverbindliches Gespräch.

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