Betriebliche Altersvorsorge: Das ändert sich 2026

· Witte & Grabert · 4 Min. Lesezeit

Herr Albrecht führt seit zwölf Jahren ein kleines Ingenieurbüro in Berlin-Mitte. Als eine langjährige Mitarbeiterin ihn fragt, ob das Unternehmen eigentlich eine betriebliche Altersvorsorge anbietet, muss er passen. Er weiß nur so viel: Es hat etwas mit Gehaltsumwandlung zu tun, und irgendwo gibt es eine Zuschusspflicht. Damit ist er nicht allein – viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kennen die groben Umrisse der bAV, aber nicht die aktuellen Zahlen und Pflichten. Und die haben sich zum Jahreswechsel 2026 wieder verändert.

Was die betriebliche Altersvorsorge leistet

Bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zahlen Beschäftigte einen Teil ihres Bruttogehalts in eine Vorsorgeform ein, die der Arbeitgeber organisiert – oder der Arbeitgeber leistet zusätzlich zum Gehalt eigene Beiträge. Der Vorteil: Für einen Teil der Beiträge fallen keine Steuern und Sozialabgaben an, solange bestimmte Höchstgrenzen eingehalten werden. Diese Grenzen orientieren sich an der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung, die zum 1. Januar 2026 bundeseinheitlich auf 101.400 Euro im Jahr beziehungsweise 8.450 Euro im Monat angehoben wurde.

Daraus ergeben sich für 2026 folgende Rahmenwerte: Steuerfrei können bis zu 8 Prozent der BBG eingezahlt werden, das entspricht 8.112 Euro im Jahr oder 676 Euro im Monat. Sozialversicherungsfrei bleiben Beiträge bis 4 Prozent der BBG, also 4.056 Euro im Jahr beziehungsweise 338 Euro im Monat. Wer mehr einzahlt, zahlt auf den übersteigenden Teil regulär Steuern und Abgaben.

Fünf Durchführungswege – nicht jeder passt zu jedem Betrieb

Gesetzlich stehen fünf Durchführungswege zur Verfügung, über die eine bAV organisiert werden kann. Sie unterscheiden sich in Verwaltungsaufwand, Haftung und steuerlicher Behandlung:

  • Direktversicherung – der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten der Beschäftigten ab, häufig genutzt in kleinen und mittleren Unternehmen.
  • Pensionskasse – ein rechtlich selbstständiger Versorgungsträger, oft branchenweit organisiert.
  • Pensionsfonds – investiert die Beiträge freier am Kapitalmarkt, mit entsprechenden Chancen und Schwankungen.
  • Unterstützungskasse – der Arbeitgeber sagt die Leistung zu, die Finanzierung läuft über eine separate Kasse, häufig bei höheren Einkommen relevant.
  • Direktzusage – der Arbeitgeber verpflichtet sich unmittelbar zur späteren Zahlung und bildet dafür Rückstellungen in der Bilanz.

Für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gilt außerdem die gesetzliche Zuschusspflicht des Arbeitgebers – dazu gleich mehr.

Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) kommen 2026 zusätzliche Änderungen hinzu: Vorgesehen ist unter anderem ein Opting-Out-Modell, das auch außerhalb tarifvertraglicher Regelungen genutzt werden kann. Beschäftigte werden dabei automatisch in eine bAV einbezogen, können der Teilnahme aber widersprechen. Außerdem sollen die Fördergrenzen für Geringverdiener angehoben werden, damit sich eine betriebliche Vorsorge auch bei niedrigeren Einkommen stärker lohnt. Für Arbeitgeber bedeutet das, bestehende Betriebsvereinbarungen und Versorgungsordnungen im Lauf des Jahres auf Anpassungsbedarf zu prüfen.

Arbeitgeberzuschuss: seit 2022 Pflicht, 2026 mit neuen Beträgen

Seit Januar 2022 müssen Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung leisten, wenn sie durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Der Zuschuss beträgt mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags und fließt in die Direktversicherung, Pensionskasse oder den Pensionsfonds der Beschäftigten. Bei einer maximalen sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung von 338 Euro monatlich im Jahr 2026 liegt der gesetzliche Mindestzuschuss rechnerisch bei rund 44 Euro im Monat.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Wer eine bAV anbietet, sollte den Zuschuss nicht als Kür, sondern als festen Bestandteil der Kalkulation einplanen – unabhängig davon, welcher Durchführungsweg gewählt wird.

Zusätzlich zum gesetzlichen Mindestzuschuss können Unternehmen freiwillig höhere Zuschüsse anbieten, etwa um die bAV als Instrument der Mitarbeiterbindung zu nutzen. Für Beschäftigte lohnt sich in diesem Zusammenhang auch ein Blick auf die eigene Arbeitskraftabsicherung: Fällt jemand über längere Zeit krankheitsbedingt aus, wirkt sich das häufig auch auf die spätere Betriebsrente aus, weil während einer Erwerbsminderung keine oder geringere Beiträge eingezahlt werden. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann diese Lücke ergänzend abfedern.

Was Unternehmen jetzt klären sollten

Für Arbeitgeber lohnt sich ein regelmäßiger Blick auf bestehende bAV-Vereinbarungen: Stimmen die eingetragenen Höchstbeträge noch mit den 2026 gültigen Werten überein? Wird der gesetzliche Zuschuss korrekt berechnet und weitergeleitet? Und passt der gewählte Durchführungsweg noch zur Unternehmensgröße und -struktur? Gerade bei wachsenden Teams verändert sich häufig auch der Beratungsbedarf. Als unabhängiger Makler prüfen wir für Firmenkunden bestehende Verträge und vergleichen Anbieter und Tarifbausteine, ohne an einen einzelnen Versorgungsträger gebunden zu sein.

Wichtig ist außerdem: Die bAV ersetzt nicht automatisch eine private Vorsorge oder andere betriebliche Absicherungen wie eine Betriebshaftpflichtversicherung. Sie ist ein Baustein unter mehreren, der gut zu den übrigen Absicherungen im Unternehmen passen sollte. Bei Fragen zu einzelnen Verträgen erreichen Sie uns jederzeit über unseren Kontakt.

Sie sind unsicher, ob Ihr Schutz ausreicht? Sprechen Sie uns unverbindlich an – wir beraten Sie als unabhängiger Makler.
Ihr Team von Witte & Grabert