Produkthaftpflicht: Wenn Ihr Produkt Schaden anrichtet

· Witte & Grabert · 4 Min. Lesezeit
Produkthaftpflicht: Wenn Ihr Produkt Schaden anrichtet

Ein Berliner Betrieb stellt Küchenkleingeräte her und liefert an mehrere Fachhändler in der Region. Eines Tages meldet sich ein Kunde: Ein verkauftes Gerät hat einen Kurzschluss verursacht, ein Küchenschrank ist beschädigt, der Kunde selbst hat sich leicht verletzt. Die Inhaberin ist sich sicher, sorgfältig produziert zu haben – trotzdem steht plötzlich die Frage im Raum, wer für den Schaden aufkommt. Solche Situationen treffen längst nicht nur große Industriebetriebe. Auch kleine und mittelständische Unternehmen in Berlin, die Produkte herstellen, importieren oder unter eigenem Namen vertreiben, geraten schneller in eine Haftungssituation, als ihnen bewusst ist. Genau an diesem Punkt zeigt sich, wie wichtig eine durchdachte Produkthaftpflicht ist.

Warum Hersteller und Händler grundsätzlich haften

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sieht eine verschuldensunabhängige Haftung vor: Wer ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr bringt, haftet für daraus entstehende Personen- und Sachschäden, auch wenn ihm persönlich kein Fehler nachzuweisen ist. Das betrifft nicht nur den eigentlichen Hersteller, sondern unter Umständen auch Importeure und Händler, die Produkte unter eigenem Namen vertreiben, sowie Zulieferer einzelner Bauteile. Daneben kann auch die allgemeine Haftung aus § 823 BGB greifen, etwa wenn ein Verschulden nachweisbar ist. Bei Sachschäden gilt nach § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung des Geschädigten von 500 Euro – darüber hinaus besteht keine gesetzliche Höchstgrenze für die Haftung. Für ein Unternehmen kann das bedeuten, dass ein einziger Schadensfall die wirtschaftliche Substanz über Jahre belastet.

Wer ein fremdes Bauteil in sein eigenes Produkt einbaut und unter eigenem Namen verkauft, haftet im Zweifel wie der ursprüngliche Hersteller – unabhängig davon, ob der Fehler überhaupt erkennbar war.

Was die Produkthaftpflichtversicherung konkret abdeckt

Die Produkthaftpflichtversicherung greift, wenn Dritte durch ein fehlerhaftes Produkt einen Personen- oder Sachschaden erleiden und deshalb Ansprüche gegen das Unternehmen stellen. In der Praxis ist sie meist als Baustein in die Betriebshaftpflichtversicherung integriert, sollte aber nicht ungeprüft als selbstverständlich enthalten gelten. Besonders im Blick sollten Unternehmen diesen Schutz haben, wenn sie zu folgenden Gruppen gehören:

  • Hersteller und Importeure von technischen Geräten oder Spielzeug
  • Lebensmittelbetriebe und Hersteller von Kosmetik- oder Pflegeprodukten
  • Handwerksbetriebe, die Bauteile oder Komponenten verbauen
  • Softwareunternehmen, deren Programme in Geräte oder Anlagen eingebettet sind
  • Händler, die Produkte unter eigener Marke vertreiben lassen

Wichtig ist die Abgrenzung zu den Kosten eines Produktrückrufs: Diese sind in der klassischen Produkthaftpflicht in der Regel nicht enthalten. Wer vorsorglich Kunden benachrichtigen, Produkte zurückholen oder austauschen muss, benötigt dafür meist eine separate Rückrufkostenversicherung. Beide Bausteine ergänzen sich – der eine deckt Ansprüche Dritter, der andere die eigenen Kosten der Rückrufaktion. Zu beachten ist außerdem: Schäden am Produkt selbst, etwa weil es nicht wie vereinbart funktioniert, zählen in der Regel als Erfüllungsschaden und sind von der Produkthaftpflicht ausgeschlossen. Versichert sind Folgeschäden an anderen Rechtsgütern – nicht der Mangel am Produkt selbst.

Ab Dezember 2026: neue Regeln für Software und KI

Mit der EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 ändert sich der rechtliche Rahmen deutlich. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umsetzen. Zentral ist dabei, dass der Produktbegriff künftig ausdrücklich auch Software erfasst – unabhängig davon, ob sie auf einem Gerät gespeichert, als App bereitgestellt oder über die Cloud genutzt wird. Damit können grundsätzlich auch KI-Systeme unter das Produkthaftungsrecht fallen. Auch sogenannte verbundene Dienste, etwa Cloud-Dienste, die für die Funktion eines Produkts wesentlich sind, werden künftig einbezogen. Für Berliner Unternehmen mit vernetzten Produkten, eigener Software oder KI-gestützten Anwendungen lohnt sich daher ein Blick auf die eigene Absicherung – auch mit Blick auf angrenzende Risiken aus der Cyberversicherung.

Wie Sie sich als Berliner Unternehmen absichern

Ein erster sinnvoller Schritt ist die Durchsicht der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung: Ist die Produkthaftpflicht enthalten, und in welcher Höhe sind die Deckungssummen festgelegt? Wer international liefert, sollte zudem bedenken, dass einzelne Länder – etwa die USA – deutlich strengere Haftungsmaßstäbe kennen als Deutschland. Auch die Frage, ob eine Rückrufkostenversicherung sinnvoll ergänzt werden sollte, lässt sich nur im Einzelfall beantworten, abhängig von Produktart, Vertriebsweg und Kundenstruktur. Sinnvoll ist außerdem ein Blick auf die eigene Qualitätssicherung und Dokumentation: Wer Prüfprotokolle, Chargen und Lieferantenverträge sorgfältig festhält, kann im Streitfall leichter nachweisen, dass alle zumutbaren Sorgfaltspflichten eingehalten wurden. Als unabhängiger Makler für Firmenkunden in Berlin prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Bausteine zu Ihrem Unternehmen passen.

Sie sind unsicher, ob Ihr Schutz ausreicht? Sprechen Sie uns unverbindlich an – wir beraten Sie als unabhängiger Makler.
Ihr Team von Witte & Grabert

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