Betriebliche Altersvorsorge: Was Arbeitgeber wissen müssen
Ein Personalgespräch, wie es in vielen Berliner Betrieben täglich stattfindet: Eine neue Mitarbeiterin fragt in der Einstellungsrunde beiläufig, ob es im Unternehmen eine betriebliche Altersvorsorge gibt. Der Chef nickt, verweist auf den bestehenden Rahmenvertrag – und merkt im selben Moment, dass er selbst nicht mehr genau weiß, welcher Durchführungsweg gewählt wurde, ob der gesetzliche Zuschuss korrekt berücksichtigt ist und was das eigentlich für die Lohnbuchhaltung bedeutet. Diese Unsicherheit ist keine Ausnahme. Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) gehört zu den am meisten unterschätzten Themen im Personalwesen kleiner und mittlerer Unternehmen.
Was die betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber bedeutet
Die bAV ist eine zusätzliche Altersversorgung, die über den Betrieb organisiert wird und die gesetzliche Rente ergänzen soll. Rechtlich hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch darauf, einen Teil seines Gehalts per Entgeltumwandlung in eine bAV einzuzahlen – der sogenannte Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Für Arbeitgeber ist die bAV zugleich ein Instrument der Personalbindung: In einem angespannten Arbeitsmarkt kann ein durchdachtes Vorsorgeangebot bei der Gewinnung von Fachkräften den Unterschied machen. Gleichzeitig ist sie mit administrativen Pflichten verbunden, die Unternehmen kennen sollten, bevor sie einen Vertrag abschließen oder anpassen.
Viele Unternehmen richten ihre bAV einmal ein und schauen erst Jahre später wieder genauer hin – meist dann, wenn sich gesetzliche Rahmenbedingungen bereits mehrfach geändert haben.
Die Durchführungswege im Überblick
Gesetzlich stehen fünf Durchführungswege zur Verfügung, über die eine bAV organisiert werden kann. Sie unterscheiden sich in Haftung, steuerlicher Behandlung und Verwaltungsaufwand:
- Direktversicherung: Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten des Arbeitnehmers ab; in der Praxis der am weitesten verbreitete Weg.
- Pensionskasse: Eine überbetriebliche Versorgungseinrichtung verwaltet die eingezahlten Beiträge und zahlt später die Rente aus.
- Pensionsfonds: Ähnlich der Pensionskasse, jedoch mit größerem Spielraum bei der Kapitalanlage und entsprechend anderen Ertragschancen und Risiken.
- Unterstützungskasse: Häufig bei höheren Zusagen genutzt, da hier keine gesetzlichen Höchstgrenzen für die steuerliche Förderung gelten.
- Direktzusage: Der Arbeitgeber sagt die Versorgung selbst zu und bildet dafür Pensionsrückstellungen in der Bilanz.
Für die meisten kleinen und mittleren Betriebe sind Direktversicherung und Pensionskasse die praxisnächsten Lösungen, weil sie überschaubar in der Verwaltung sind und keine eigene Bilanzierung von Rückstellungen erfordern. Direktzusage und Unterstützungskasse spielen dagegen eher bei größeren Unternehmen oder bei Zusagen für einzelne Führungskräfte eine Rolle, da sie einen höheren Beratungsaufwand und teils langfristige bilanzielle Verpflichtungen mit sich bringen.
Arbeitgeberzuschuss und steuerliche Förderung
Seit der Reform durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zu zahlen, sofern sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Diese Pflicht gilt seit 2019 für neu abgeschlossene Verträge und seit 2022 auch für Bestandsverträge – ein Punkt, an dem in der Praxis immer noch Nachholbedarf besteht, weil ältere Vereinbarungen nicht automatisch angepasst wurden. Die eingezahlten Beiträge sind bis zu bestimmten Grenzen, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung orientieren, steuer- und sozialversicherungsfrei. Da sich diese Grenzen jährlich ändern, lohnt sich für Unternehmen ein regelmäßiger Check der bestehenden Vereinbarungen – gerade dann, wenn Gehälter angepasst werden oder neue Mitarbeitende hinzukommen.
Was in der Rentenphase zu beachten ist
Auch nach dem Erwerbsleben bleibt die bAV relevant, denn Betriebsrenten unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Zur Entlastung wurde ein monatlicher Freibetrag eingeführt, der zum 1. Januar 2026 auf 197,75 Euro angehoben wurde. Erst der darüberliegende Betrag der Betriebsrente wird bei gesetzlich Krankenversicherten mit Beiträgen belastet. In der Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag nicht in gleicher Form, sodass hier bereits ab einem niedrigeren Betrag Beiträge anfallen können. Für Arbeitnehmer, die sich für eine bAV entscheiden, gehört diese spätere Beitragslast zu den Aspekten, die in eine realistische Planung einbezogen werden sollten. Arbeitgeber wiederum profitieren davon, wenn sie diesen Punkt bereits bei der Beratung ihrer Belegschaft offen ansprechen, damit die spätere Auszahlung nicht zu Missverständnissen führt.
Warum sich eine unabhängige Beratung lohnt
Ob Direktversicherung, Pensionskasse oder ein anderer Durchführungsweg zum Unternehmen passt, hängt von der Betriebsgröße, der Mitarbeiterstruktur und den bestehenden Absicherungen ab. Häufig ergibt es Sinn, die bAV im Zusammenspiel mit anderen betrieblichen Absicherungen zu betrachten, etwa der Berufsunfähigkeitsversicherung für Schlüsselkräfte oder der allgemeinen Haftpflichtabsicherung des Betriebs. Als unabhängiger Makler prüfen wir für Firmenkunden in Berlin, welcher Durchführungsweg und welcher Anbieter zur individuellen Situation passt, und begleiten die Umsetzung von der ersten Analyse bis zur laufenden Betreuung. Nehmen Sie gerne über unsere Kontaktseite Verbindung zu uns auf, um einen unverbindlichen Ersttermin zu vereinbaren.
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Ihr Team von Witte & Grabert



