Räum- und Streupflicht: Wer haftet vor Ihrer Tür?
Kurz nach sieben Uhr, ein grauer Morgen im Prenzlauer Berg: Eine Passantin ist auf dem Weg zur Arbeit, der Gehweg vor einem Altbau ist mit nassem Laub bedeckt. Ein unachtsamer Schritt, und sie rutscht aus. Die Handtasche fliegt in den Rinnstein, das Handgelenk schmerzt tagelang. Solche Situationen häufen sich im Herbst – und sie werfen für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer schnell die Frage auf: Wer haftet eigentlich, wenn vor der eigenen Tür jemand stürzt?
Wer ist für den Gehweg verantwortlich?
Grundsätzlich gilt in Berlin: Die Verkehrssicherungspflicht für den Gehweg vor einem Grundstück liegt bei der Stadt, wird über die Straßenreinigungssatzung aber in der Regel auf die angrenzenden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer übertragen. Wer ein Haus besitzt, muss also dafür sorgen, dass der Bürgersteig vor der eigenen Tür sicher begehbar ist – frei von Laub, Schnee und Glätte.
Vermietete Häuser sind kein Freifahrtschein: Die Pflicht kann per Mietvertrag oder Hausordnung an Mieterinnen und Mieter oder an eine Hausverwaltung weitergegeben werden. Wer sie überträgt, bleibt trotzdem in der Verantwortung, regelmäßig zu kontrollieren, ob die Pflicht auch tatsächlich erfüllt wird. Auch Unternehmen mit eigenem Betriebsgelände oder Ladengeschäft sind betroffen, wenn Kundschaft oder Mitarbeitende über den Gehweg vor dem Eingang laufen.
Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern kommt häufig eine Frage auf: Reicht ein Satz in der Hausordnung wie „Die Mieter räumen abwechselnd“ aus? In der Praxis ist das nur dann tragfähig, wenn die Zuständigkeiten klar und nachvollziehbar geregelt sind – zum Beispiel über einen Räumplan mit festen Wochen und Namen. Fehlt eine eindeutige Regelung oder ist unklar, wer wann dran ist, bleibt die Verantwortung im Zweifel bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer beziehungsweise der Hausverwaltung hängen. Bei Eigentumswohnungen entscheidet in der Regel die Eigentümergemeinschaft, wie der Winterdienst organisiert wird, etwa durch eine externe Firma.
Laub im Herbst, Glätte im Winter
Die Pflicht gilt ganzjährig, verändert sich aber mit der Jahreszeit. Im Herbst geht es vor allem um feuchtes, rutschiges Laub, im Winter um Schnee und Eis. Üblich sind Zeiten von werktags etwa 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen etwas später beginnend bis ebenfalls 20 Uhr – die genauen Uhrzeiten und Details regelt jede Kommune für sich, in Berlin die jeweilige Straßenreinigungssatzung.
Nach einer vielzitierten Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main können laubfreie Gehwege realistischerweise nur innerhalb dieses Zeitfensters erwartet werden – eine Rund-um-die-Uhr-Räumpflicht besteht nicht.
Zur Pflicht gehören typischerweise:
- der Gehweg unmittelbar vor dem eigenen Grundstück
- der Zugang von der Straße zur Haustür
- Wege zu Mülltonnenstandplätzen, die regelmäßig genutzt werden
- bei Gewerbebetrieben zusätzlich der Kundeneingang und Parkplatzflächen auf dem eigenen Gelände
Was passiert, wenn doch jemand stürzt?
Kommt jemand auf einem ungeräumten oder nicht bestreuten Gehweg zu Schaden, kann das nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht eine Schadenersatzpflicht auslösen – etwa für Behandlungskosten, Verdienstausfall oder Schmerzensgeld. Zusätzlich kann ein Verstoß gegen die kommunale Reinigungssatzung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für Privatpersonen greift in solchen Fällen üblicherweise die private Haftpflichtversicherung, die auch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümer mit absichert. Firmen benötigen dafür eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung, da private Policen betriebliche Risiken ausschließen.
Wichtig zu wissen: Übertragen Sie die Räum- und Streupflicht an eine Firma oder an Mieterinnen und Mieter, entbindet Sie das nicht vollständig. Kommt der Beauftragte seiner Aufgabe erkennbar nicht nach, müssen Sie im Zweifel selbst tätig werden oder zumindest warnen. Neben dem zivilrechtlichen Schadenersatz drohen bei Verstößen gegen die Straßenreinigungssatzung zudem Bußgelder, deren Höhe je nach Kommune und Einzelfall variiert.
Was Sie jetzt konkret tun können
Bevor der erste Frost kommt, lohnt sich ein kurzer Check: Ist klar geregelt, wer räumt und streut – Sie selbst, die Hausverwaltung oder ein beauftragter Winterdienst? Liegt geeignetes Streumaterial bereit? Und ist im Mietvertrag oder in der Hausordnung eindeutig festgehalten, wer im Ernstfall zuständig ist? Diese organisatorischen Fragen lassen sich in Ruhe klären, solange noch kein Laub oder Schnee liegt.
Für den finanziellen Ernstfall bleibt der Versicherungsschutz entscheidend. Privatpersonen finden einen Überblick über passende Absicherungen im Bereich Privatkunden, insbesondere über die Privathaftpflichtversicherung. Unternehmen mit eigenem Gelände oder Filialen sollten prüfen, ob ihr bestehender Schutz die Verkehrssicherungspflicht am Betriebsstandort ausreichend abdeckt.
In der Beratungspraxis zeigt sich immer wieder, wie unterschiedlich Berliner Haushalte mit dem Thema umgehen. Manche kaufen sich frühzeitig Streusplitt und legen ihn griffbereit an die Haustür, andere verlassen sich ganz auf die Hausverwaltung und wundern sich im Schadenfall, dass die eigene Kontrollpflicht trotzdem bestehen bleibt. Wieder andere Firmenkundinnen und -kunden mit Ladengeschäft unterschätzen, dass der Gehweg vor dem Schaufenster ebenso zu ihrem Verantwortungsbereich zählt wie der Innenraum. Ein kurzer Blick in die eigenen Versicherungsunterlagen schafft hier meist schnell Klarheit darüber, welche Risiken bereits abgedeckt sind und wo noch Lücken bestehen.
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Ihr Team von Witte & Grabert



