Betriebsschließungsversicherung: Wenn das Amt schließt
Freitagabend, volles Haus: In der Küche eines kleinen Berliner Restaurants klagt plötzlich ein Mitarbeiter über Übelkeit und Durchfall. Am nächsten Morgen folgt der Anruf vom Lebensmittelüberwachungsamt – Verdacht auf einen Norovirus- oder Salmonellenfall im Betrieb. Wenige Stunden später steht die Entscheidung fest: Die Küche wird versiegelt, der Betrieb bis zur Freigabe geschlossen. Für die Inhaberin bedeutet das: kein Umsatz, aber Miete, Gehälter und Lieferantenrechnungen laufen weiter. Genau für solche Fälle gibt es die Betriebsschließungsversicherung – ein Baustein, der im Alltag vieler Firmenkundinnen und -kunden kaum bekannt ist, bis es zu spät ist.
Was eine Betriebsschließungsversicherung abdeckt
Die Betriebsschließungsversicherung springt ein, wenn eine Behörde den Betrieb – ganz oder teilweise – aufgrund eines konkreten Infektionsvorfalls oder -verdachts schließt. Grundlage ist in der Regel das Infektionsschutzgesetz (IfSG), genauer die in den §§ 6 und 7 IfSG aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger. Versichert sind typischerweise auch Folgekosten wie die Entsorgung kontaminierter Ware, die Desinfektion der Räume oder Betriebsunterbrechungsschäden während der Schließzeit. Wichtig zu wissen: Entscheidend ist in jedem Fall der genaue Wortlaut der Police – die Bedingungen der Anbieter unterscheiden sich hier teils erheblich.
Wann die Versicherung zahlt – und wann nicht
Hier liegt der Kern des Themas, der in der Praxis häufig zu Missverständnissen führt. Entscheidend ist meist eine behördliche Einzelanordnung wegen eines konkreten Infektionsfalls im eigenen Betrieb – nicht eine allgemeine, für eine ganze Branche oder Region geltende Allgemeinverfügung. Außerdem unterscheiden Versicherer, ob die Liste der versicherten Krankheitserreger „statisch" (festgeschrieben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) oder „dynamisch" (mitwachsend mit dem jeweils aktuellen IfSG) formuliert ist. Bei einer statischen Liste sind nur die Erreger versichert, die zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung ausdrücklich im Vertrag genannt sind.
Gerichte haben sich in den vergangenen Jahren wiederholt mit der Frage befasst, wann überhaupt eine „Betriebsschließung" im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Tendenziell gilt: Nur wenn der Kern der eigentlichen Geschäftstätigkeit vollständig untersagt wird, liegt eine Schließung vor – eine bloße Einschränkung einzelner Leistungen reicht häufig nicht aus.
Typische Fälle, in denen Betriebe auf diesen Schutz angewiesen sein können, finden sich in ganz unterschiedlichen Branchen:
- Ein Restaurant oder eine Bäckerei, bei der nach einem Salmonellen- oder Norovirusfall im Personal die Küche vorübergehend geschlossen wird.
- Ein Handwerksbetrieb mit Lebensmittelbezug, etwa eine Fleischerei, bei der das Veterinäramt wegen eines Hygienevorfalls einschreitet.
- Eine Arzt- oder Physiotherapiepraxis, in der ein meldepflichtiger Infektionsfall beim Personal zur behördlichen Anordnung führt.
- Ein Friseur- oder Kosmetikstudio, das wegen eines hygienerechtlichen Verstoßes vorübergehend schließen muss.
Die Lehre aus der Corona-Zeit: Pandemie oft ausgeschlossen
Während der Corona-Pandemie zeigte sich deutlich, wo die Grenzen dieser Versicherung liegen. Viele ältere Policen nannten SARS-CoV-2 schlicht nicht namentlich, weil der Erreger zum Vertragsabschluss noch nicht bekannt war. Die Rechtsprechung dazu fiel uneinheitlich aus: Manche Gerichte sprachen betroffenen Betrieben eine Entschädigung zu, andere wiesen Klagen ab, weil die Bedingungen den Erreger nicht ausdrücklich aufführten. Als Reaktion schließen viele Versicherer mittlerweile Epidemien und Pandemien in ihren aktuellen Bedingungen ausdrücklich aus – versichert bleibt in der Regel nur die behördliche Einzelmaßnahme wegen eines konkreten, betriebsbezogenen Vorfalls, nicht die flächendeckende Anordnung im Zuge eines überregionalen Ausbruchsgeschehens.
Für wen sich der Schutz lohnt
Besonders relevant ist die Betriebsschließungsversicherung für Betriebe mit direktem Lebensmittel- oder Hygienebezug: Gastronomie, Bäckereien, Fleischereien, Hotels, aber auch Pflegeeinrichtungen, Kitas, Friseur- und Kosmetikstudios oder medizinische Praxen. Wer in Berlin ein solches Unternehmen führt, sollte sich nicht allein auf eine bereits bestehende Betriebshaftpflichtversicherung verlassen – diese deckt Schäden an Dritten ab, nicht den eigenen Umsatzausfall durch eine behördliche Schließung. Vor Vertragsabschluss lohnt sich ein genauer Blick auf die Liste der versicherten Erreger, auf Wartezeiten, auf die vereinbarte Haftzeit und auf mögliche Ausschlüsse für Pandemien oder Allgemeinverfügungen. Pauschale Aussagen, welcher Tarif „am besten" passt, helfen dabei wenig – entscheidend ist, wie die individuelle Police zum eigenen Betriebsrisiko passt. Auch die Höhe der versicherten Tagesentschädigung und die maximale Haftzeit, also der Zeitraum, für den Leistungen gezahlt werden, sollten zum tatsächlichen Umsatz und zur Betriebsgröße passen – ein zu knapp bemessener Schutz hilft im Ernstfall nur begrenzt weiter.
Eine unabhängige Beratung schafft hier Klarheit, bevor der Ernstfall eintritt. Wer als Firmenkundin oder Firmenkunde in Berlin prüfen möchte, ob der bestehende Schutz zum eigenen Betrieb passt, findet erste Informationen auch zur Betriebshaftpflichtversicherung auf unserer Seite für Firmenkunden oder nimmt direkt Kontakt zu uns auf.
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Ihr Team von Witte & Grabert


