D&O-Versicherung: Wenn Geschäftsführer privat haften

· Witte & Grabert · 4 Min. Lesezeit

Ein Geschäftsführer eines mittelständischen Handwerksbetriebs unterschreibt an einem gewöhnlichen Dienstagmorgen einen neuen Liefervertrag, gibt eine Investition in eine neue Softwarelösung frei und bespricht mit der Steuerberatung die Liquiditätsplanung für das kommende Quartal. Alles Routine – bis eine dieser Entscheidungen Monate später zum Problem wird: Die neue Software erfüllt nicht die Datenschutzanforderungen, ein Kunde meldet Schadenersatzansprüche an, und plötzlich steht im Raum, wer für den entstandenen Vermögensschaden aufkommt. Die Antwort überrascht viele Unternehmerinnen und Unternehmer: Es kann der Geschäftsführer persönlich sein – mit seinem privaten Vermögen. Ein Szenario, das in der täglichen Beratungspraxis regelmäßig für Verunsicherung sorgt, denn viele gehen fälschlich davon aus, dass die Rechtsform der GmbH sie automatisch vor solchen Forderungen bewahrt.

Warum die Betriebshaftpflicht hier nicht greift

Eine Betriebshaftpflichtversicherung schützt das Unternehmen, wenn durch die betriebliche Tätigkeit Personen-, Sach- oder daraus resultierende Vermögensschäden bei Dritten entstehen. Sie greift jedoch in der Regel nicht, wenn es um reine Vermögensschäden geht, die aus einer unternehmerischen Fehlentscheidung oder einer Pflichtverletzung der Geschäftsleitung selbst entstehen. Genau diese Lücke soll die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) schließen. Sie richtet sich an Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und leitende Angestellte und übernimmt im Schadenfall die Kosten der Rechtsverteidigung sowie – soweit ein Anspruch berechtigt ist – die Schadenersatzzahlung bis zur vereinbarten Deckungssumme.

Mehr zu den Grundlagen der betrieblichen Absicherung finden Sie auch auf unserer Seite zur Betriebshaftpflichtversicherung, die die D&O-Versicherung sinnvoll ergänzt, sie aber nicht ersetzt.

Wenn das Privatvermögen haftet: § 43 GmbHG

Nach § 43 des GmbH-Gesetzes haben Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, haften sie der Gesellschaft gegenüber grundsätzlich unbeschränkt – auch mit ihrem privaten Vermögen. In der Praxis unterscheidet man dabei mehrere Konstellationen:

  • Innenhaftung: Die Gesellschaft selbst macht Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend, etwa wegen einer riskanten Investitionsentscheidung ohne ausreichende Prüfung.
  • Außenhaftung: Dritte – Kunden, Lieferanten, Gläubiger oder Sozialversicherungsträger – nehmen den Geschäftsführer persönlich in Anspruch, etwa bei verspäteter Insolvenzanmeldung oder nicht abgeführten Sozialabgaben.
  • Fehlerhafte Finanzprognosen: Werden Zahlen gegenüber Banken oder Gesellschaftern unzutreffend dargestellt und entsteht daraus ein Schaden, kann dies ebenfalls eine persönliche Haftung auslösen.

Nach Angaben von Fachanwälten für Gesellschaftsrecht werden bundesweit jedes Jahr mehrere tausend Schadenersatzforderungen gegen Geschäftsführer geltend gemacht. Die Bandbreite reicht von vergleichsweise kleinen Beträgen bis zu Summen, die die private Existenz einer Familie ernsthaft belasten können.

Die Vorstellung, als Geschäftsführer einer GmbH sei man allein durch die Rechtsform vor persönlicher Haftung geschützt, hält der Praxis oft nicht stand. Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt in erster Linie die Gesellschafter – nicht automatisch die handelnde Geschäftsführung.

Was die D&O-Versicherung leistet – und wo ihre Grenzen liegen

Eine D&O-Versicherung übernimmt im Versicherungsfall die Kosten der Rechtsverteidigung – auch dann, wenn sich ein Vorwurf am Ende als unberechtigt herausstellt – sowie begründete Schadenersatzansprüche bis zur vereinbarten Deckungssumme. Typische Anlässe für eine Inanspruchnahme sind:

  • Fehlentscheidungen bei Unternehmenskäufen oder größeren Investitionen ohne ausreichende Prüfung
  • Verstöße gegen Datenschutzvorgaben, etwa bei der Auswahl von IT-Dienstleistern
  • Versäumnisse bei steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten
  • Ansprüche von Gesellschaftern wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen in der Geschäftsführung

Nicht jede Situation ist abgedeckt. Vorsätzliche Pflichtverletzungen sind vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen, ebenso reine Personen- und Sachschäden, die weiterhin über die Betriebshaftpflicht laufen. Die Prämienhöhe richtet sich unter anderem nach Unternehmensgröße, Branche, Umsatz und gewählter Deckungssumme und unterscheidet sich daher von Fall zu Fall spürbar. Auch Ausschlüsse und Selbstbehalte sind je nach Vertrag unterschiedlich geregelt, weshalb sich ein genauer Blick in die Bedingungen lohnt.

Für wen sich eine D&O-Versicherung lohnt

Klassischerweise denken viele bei D&O-Versicherungen an große Aktiengesellschaften. Tatsächlich betrifft das Thema aber auch kleinere und mittlere Unternehmen: GmbH-Geschäftsführer, Geschäftsführer gemeinnütziger Vereine und Stiftungen sowie Vorstände von Verbänden tragen ein vergleichbares persönliches Risiko. Gerade bei Betrieben mit mehreren Gesellschaftern, bei Fremdgeschäftsführern ohne eigene Anteile oder in Wachstumsphasen – etwa bei Finanzierungsrunden, Umstrukturierungen oder Übernahmen – steigt die Wahrscheinlichkeit, dass unternehmerische Entscheidungen im Nachhinein kritisch hinterfragt werden.

Ob und in welchem Umfang eine D&O-Versicherung für Ihr Unternehmen sinnvoll ist, hängt von der Rechtsform, der Anzahl der Geschäftsführer, der Branche und dem individuellen Risikoprofil ab. Eine pauschale Empfehlung gibt es hier nicht – wohl aber eine Reihe von Fragen, die sich jede Geschäftsführung stellen sollte, bevor ein Schadenfall die Antwort erzwingt. Auch die Höhe der Deckungssumme, mögliche Ausschlüsse für bestimmte Auslandsaktivitäten und die Frage, ob frühere Geschäftsführer nachträglich mitversichert werden können, sind Punkte, die in einem persönlichen Gespräch geklärt werden sollten. Weitere Informationen zu unseren Lösungen für Unternehmen finden Sie im Bereich Firmenkunden, gerne auch direkt über unsere Kontaktseite.

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