D&O-Versicherung: Wenn Geschäftsführer persönlich haften

· Witte & Grabert · 4 Min. Lesezeit

Ein Brief vom Anwalt der eigenen Gesellschafter, mitten im Alltag zwischen Kundenterminen und Quartalsabschluss: Der Vorwurf lautet, eine unternehmerische Entscheidung habe der GmbH einen erheblichen finanziellen Schaden zugefügt – ein verpasster Zahlungstermin, eine riskante Investition, eine unvollständige Liquiditätsplanung. Für viele Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer ist ein solches Szenario kaum vorstellbar, bis es eintritt. Dann zeigt sich schnell, wie weit die persönliche Haftung tatsächlich reicht.

Warum Geschäftsführer persönlich haften

Nach § 43 des GmbH-Gesetzes haften Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer gegenüber ihrer Gesellschaft mit ihrem gesamten Privatvermögen, wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzen. Diese Haftung ist gesetzlich zwingend und lässt sich im Innenverhältnis nicht vollständig ausschließen. Bei Vorständen einer Aktiengesellschaft gilt über § 93 AktG eine vergleichbare, in Teilen sogar strengere Regelung. Die Bandbreite möglicher Pflichtverletzungen ist groß: von Fehlern bei der Unternehmensplanung über Verstöße gegen steuerliche oder arbeitsrechtliche Pflichten bis hin zu Aussagen gegenüber Gesellschaftern oder Investoren, die sich im Nachhinein als falsch erweisen.

Wichtig zu wissen: Die persönliche Haftung von Organen trifft nicht nur Vorstände großer Aktiengesellschaften. Auch Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer kleinerer GmbHs, Vereinsvorstände und Stiftungsverantwortliche können mit ihrem Privatvermögen einstehen müssen.

Was eine D&O-Versicherung leistet

Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und leitende Angestellte. Sie unterscheidet grundsätzlich zwei Konstellationen: die Innenhaftung, bei der das eigene Unternehmen Regressansprüche gegen sein Organ geltend macht, und die Außenhaftung, bei der Dritte – etwa Gläubiger, Finanzbehörden oder Geschäftspartner – die versicherte Person in Anspruch nehmen. In beiden Fällen übernimmt die Versicherung im Versicherungsfall berechtigte Schadenersatzansprüche und wehrt unberechtigte Forderungen ab, häufig verbunden mit einer Rechtsschutzfunktion für die Kosten der Verteidigung.

Typische Auslöser für D&O-Fälle in der Praxis sind unter anderem:

  • Fehleinschätzungen bei der Liquiditätsplanung, die zu verspäteten Zahlungen an Lieferanten oder Behörden führen
  • Versäumte oder fehlerhafte steuerliche Meldungen mit finanziellen Folgen für das Unternehmen
  • Fehlerhafte Angaben in Jahresabschlüssen oder gegenüber Gesellschaftern und Investoren
  • Verstöße gegen arbeitsrechtliche Pflichten, etwa bei Kündigungen oder Sozialplänen
  • Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Datenschutz- oder Compliance-Vorgaben

Worauf es beim Abschluss ankommt

Die passende Deckungssumme richtet sich nach der Größe des Unternehmens, der Branche und dem individuellen Risiko der versicherten Personen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen sind Deckungssummen im Bereich mehrerer Millionen Euro üblich, wobei die vereinbarte Summe allen versicherten Organmitgliedern gemeinsam zur Verfügung steht und sich im Schadenfall entsprechend verringert. Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Selbstbehalt: Während Vorstände einer Aktiengesellschaft nach § 93 AktG einen Selbstbehalt vereinbaren müssen, können GmbH-Geschäftsführer diesen Punkt freier gestalten. Sinnvoll ist außerdem, auf eine ausreichende Nachhaftungsfrist zu achten, damit auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen oder nach Beendigung des Vertrags noch Ansprüche aus der Zeit der Tätigkeit gedeckt sind.

Wichtig ist zudem der Blick auf die betriebliche Praxis: Eine D&O-Versicherung ersetzt nicht die Betriebshaftpflichtversicherung, die Schäden gegenüber Dritten aus dem operativen Geschäft abdeckt. Beide Absicherungen ergänzen sich, da sie unterschiedliche Risiken betreffen – die eine schützt das Unternehmen und Dritte, die andere schützt die persönliche Vermögenssituation der handelnden Personen.

Was den Beitrag beeinflusst

Wie bei jeder Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung richtet sich der Beitrag nach dem individuellen Risiko. Versicherer berücksichtigen dabei unter anderem den Umsatz und die Bilanzsumme des Unternehmens, die Branche, die Anzahl der versicherten Organmitglieder sowie die bisherige Schadenhistorie. Auch die Rechtsform spielt eine Rolle: Für eine kleine GmbH mit überschaubarem Geschäftsvolumen fällt die Kalkulation anders aus als für ein wachstumsstarkes Unternehmen mit mehreren Geschäftsführungsebenen oder internationalen Aktivitäten. Da sich Bedingungen und Ausschlüsse zwischen den Anbietern zum Teil deutlich unterscheiden, lohnt sich ein genauer Blick auf das Kleingedruckte – etwa bei der Frage, welche Vorstrafen, wissentlichen Pflichtverletzungen oder Insolvenzsachverhalte vom Schutz ausgenommen sind.

Nicht nur ein Thema für große Konzerne

In der Beratungspraxis erleben wir häufig, dass gerade Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer kleinerer und mittlerer Unternehmen das Risiko unterschätzen. Dabei kann eine einzige Fehlentscheidung oder ein Formfehler ausreichen, um die private Existenz zu gefährden. Auch ehrenamtliche Vorstände von Vereinen oder Stiftungen sind von der Organhaftung grundsätzlich betroffen, auch wenn hier teils abweichende Regelungen gelten. Wer eine Leitungsfunktion übernimmt, sollte sich daher frühzeitig mit der Frage auseinandersetzen, wie der bestehende Versicherungsschutz aussieht und ob er zur tatsächlichen Risikosituation des Unternehmens passt. Einen Überblick über weitere gewerbliche Absicherungen finden Sie auf unserer Seite für Firmenkunden.

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Ihr Team von Witte & Grabert