D&O-Versicherung: Schutz für Geschäftsführer und Vorstände

· Witte & Grabert · 4 Min. Lesezeit

Freitagnachmittag, kurz vor Feierabend: Die Steuerberaterin schreibt, dass bei der letzten Bilanz eine Frist knapp verpasst wurde und deswegen eine Nachzahlung droht. Die Gesellschafter fragen nach, wer dafür geradesteht. Für den Geschäftsführer einer kleinen GmbH ist das ein Moment, der oft unterschätzt wird: Die GmbH selbst haftet grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen – wird dem Geschäftsführer jedoch eine Pflichtverletzung nachgewiesen, kann er persönlich mit seinem privaten Vermögen in Anspruch genommen werden. Ähnlich sieht es bei Vorständen von Aktiengesellschaften, Genossenschaften und sogar bei ehrenamtlichen Vereinsvorständen aus. Viele Geschäftsführer kleinerer und mittlerer Unternehmen in Berlin gehen davon aus, dass die Rechtsform der GmbH sie persönlich absichert – das gilt jedoch nur für die gewöhnlichen Geschäftsschulden, nicht für eigene Pflichtverletzungen im Amt.

Warum Geschäftsführer und Vorstände persönlich haften

Wer als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat handelt, übernimmt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Unternehmen. Verletzt er diese Pflicht – etwa durch eine unzureichend geprüfte Investitionsentscheidung, eine verspätete Steuermeldung oder eine zu spät erkannte Zahlungsunfähigkeit – kann er dafür persönlich haftbar gemacht werden. Ein erheblicher Teil solcher Ansprüche kommt aus dem Unternehmen selbst, etwa von Gesellschaftern oder einer neuen Geschäftsführung nach einem Wechsel an der Spitze. Ein kleinerer, aber ebenfalls relevanter Teil wird von außen geltend gemacht, etwa von Geschäftspartnern, Gläubigern oder Behörden. Beide Richtungen – Innenhaftung und Außenhaftung genannt – können erhebliche Summen erreichen, und sie treffen das private Vermögen der handelnden Person, nicht das der Gesellschaft. Die sogenannte Business Judgment Rule kann eine Geschäftsführung zwar vor Haftung schützen, wenn sie auf angemessener Informationsgrundlage und ausschließlich zum Wohle des Unternehmens gehandelt hat – ein bloßer unternehmerischer Misserfolg reicht für eine Enthaftung aber nicht automatisch aus, wenn die zugrunde liegende Entscheidung nicht sorgfältig vorbereitet war.

Auch ehrenamtliche Vereinsvorstände sind nicht automatisch geschützt

Ein verbreiteter Irrtum betrifft Vereinsvorstände: Wer unentgeltlich oder gegen eine Aufwandsentschädigung von bis zu 840 Euro im Jahr tätig ist, profitiert nach § 31a BGB von einem Haftungsprivileg – dieses greift jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz besteht der Schutz nicht, und die Haftung ist der Höhe nach unbegrenzt. Gerade bei größeren Vereinen mit hauptamtlicher Geschäftsführung, angestelltem Personal oder nennenswertem Vereinsvermögen kann eine einzelne Fehlentscheidung – etwa eine versäumte Sozialversicherungsmeldung oder eine übersehene vertragliche Verpflichtung – zu einer persönlichen Haftungsfrage werden.

Die Haftung von Organmitgliedern ist der Höhe nach unbegrenzt und endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Amt – je nach Anspruch sind auch mehrjährige Verjährungsfristen keine Seltenheit.

Was eine D&O-Versicherung abdeckt

Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung), auch Organhaftpflicht- oder Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe genannt, greift, wenn ein Organmitglied wegen einer behaupteten Pflichtverletzung persönlich in Anspruch genommen wird. Je nach Vertrag umfasst sie die Prüfung der Ansprüche, die Kosten der rechtlichen Verteidigung und im berechtigten Fall die Schadenersatzzahlung. Anlässe, die in der Praxis zu solchen Ansprüchen führen können, sind zum Beispiel:

  • verspätete oder fehlerhafte Meldungen an Finanzamt oder Sozialversicherungsträger
  • eine zu spät erkannte Zahlungsunfähigkeit und die damit verbundene Insolvenzantragspflicht
  • Fehlentscheidungen bei Investitionen oder Kreditvergaben ohne ausreichende Prüfgrundlage
  • Verletzungen von Aufsichts- und Organisationspflichten gegenüber Mitarbeitenden oder Tochtergesellschaften

Wichtig ist die Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung: Diese schützt das Unternehmen, wenn einem Dritten durch den Geschäftsbetrieb ein Schaden entsteht. Die D&O-Versicherung dagegen schützt die einzelne Person im Organ vor der eigenen persönlichen Haftung – zwei unterschiedliche Risiken, die sich sinnvoll ergänzen können. Ein weiterer Vorteil: Auch wenn sich ein erhobener Vorwurf am Ende als unbegründet herausstellt, sind die Kosten der rechtlichen Verteidigung oft schon während des laufenden Verfahrens fällig – ein Punkt, den viele Geschäftsführer und Vorstände unterschätzen, bis der erste Anwaltsbrief tatsächlich im Postfach liegt.

Worauf es beim Abschluss ankommt

Vor Vertragsabschluss lohnt sich ein genauer Blick auf einige Punkte: Ist die Innenhaftung, also Ansprüche des eigenen Unternehmens oder Vereins, mitversichert? Gilt der Schutz auch für Pflichtverletzungen, die während der Vertragslaufzeit begangen, aber erst später bekannt werden? Und wie ist die Nachhaftung geregelt, wenn eine Geschäftsführung oder ein Vorstand das Amt niederlegt? Auch die Höhe der Versicherungssumme sollte zur Größe des Unternehmens oder Vereins und zu den relevanten Risiken passen, etwa zur Bilanzsumme, zur Zahl der Beschäftigten oder zum Umfang laufender Verträge. Da sich die Angebote am Markt in diesen Details unterscheiden – etwa bei Ausschlüssen, Selbstbehalten und der Definition der versicherten Personen –, lohnt sich ein Vergleich, der über den reinen Beitrag hinausgeht.

Für Firmenkunden mit angestellter Geschäftsführung ebenso wie für Vereine mit ehrenamtlichem Vorstand kann eine D&O-Versicherung Teil einer durchdachten Gesamtabsicherung sein. Mehr zu unserem Angebot für Unternehmen finden Sie unter Firmenkunden. Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob und in welchem Umfang eine solche Absicherung für Sie sinnvoll ist – nehmen Sie über unsere Kontaktseite Verbindung zu uns auf.

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Ihr Team von Witte & Grabert