Vereinshaftpflicht: Schutz für Vorstand und Ehrenamt

· Witte & Grabert · 4 Min. Lesezeit
Vereinshaftpflicht: Schutz für Vorstand und Ehrenamt

Samstagvormittag, Training beim Berliner Sportverein: Ein Kind stolpert über eine schlecht gesicherte Hürde und bricht sich den Arm. Die Eltern fragen sich, wer für die Behandlungskosten aufkommt. Der Vorstand, der die Trainingsgeräte zuletzt kontrolliert hat, fragt sich etwas anderes: Hafte ich jetzt persönlich? Solche Situationen sind im Vereinsleben keine Seltenheit – ob im Sportverein, im Elternverein einer Kita oder im Kulturverein mit eigener Vereinsgaststätte. Allein am Vereinsregister Charlottenburg sind mehr als 23.000 Vereine eingetragen, jedes Jahr kommen mehrere hundert hinzu. Die wenigsten Vorstände beschäftigen sich jedoch aktiv mit der Frage, wie ihr Verein und sie selbst im Schadenfall abgesichert sind.

Warum Vereine überhaupt eine Haftpflichtversicherung brauchen

Ein eingetragener Verein ist eine eigene juristische Person und haftet nach § 31 BGB grundsätzlich unbegrenzt für Schäden, die im Rahmen der Vereinstätigkeit entstehen – etwa wenn bei einem Vereinsfest ein Gast stürzt, beim Training ein Mitglied verletzt wird oder ein Zeltaufbau ein parkendes Auto beschädigt. Diese Haftung trifft den Verein als Organisation, unabhängig davon, ob überhaupt jemand ein persönliches Verschulden trifft. Reicht das Vereinsvermögen nicht aus, um einen größeren Schaden zu regulieren, kann das im Extremfall die Existenz des Vereins gefährden. Eine Vereinshaftpflichtversicherung übernimmt in einem solchen Fall die berechtigten Ansprüche Dritter und wehrt unberechtigte Forderungen ab.

Was eine Vereinshaftpflicht typischerweise absichert

Der genaue Leistungsumfang unterscheidet sich je nach Anbieter und Vereinsgröße, in der Praxis deckt eine Vereinshaftpflicht aber üblicherweise Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die im Rahmen der satzungsgemäßen Tätigkeit entstehen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Verletzungen von Mitgliedern oder Gästen bei Training, Wettkampf oder Vereinsfest
  • Schäden an gemieteten Räumen, etwa einer Sporthalle oder einem Gemeindesaal
  • Schäden, die ehrenamtliche Helfer bei Vereinsveranstaltungen verursachen
  • Tätigkeitsschäden an Gegenständen, an denen gerade gearbeitet wird, etwa beim Aufbau einer Bühne
  • Ansprüche wegen Schäden durch Vereinsfahrzeuge, soweit diese nicht ohnehin über die Kfz-Haftpflicht laufen

Nicht jede Vereinshaftpflicht ist automatisch identisch aufgestellt: Wer regelmäßig größere Veranstaltungen ausrichtet, eine Vereinsgaststätte betreibt oder mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, sollte gezielt prüfen, ob genau diese Risiken im vorgesehenen Vertrag mitversichert sind. Auch Auslandsaktivitäten, etwa Wander- oder Austauschfahrten, sind nicht immer automatisch eingeschlossen.

Vorstandshaftung: Was § 31a BGB wirklich regelt – und was nicht

Viele ehrenamtlich engagierte Vorstände verlassen sich darauf, dass § 31a BGB sie umfassend schützt. Der Paragraf begrenzt die Haftung unentgeltlich oder nur geringfügig vergüteter Organmitglieder gegenüber dem eigenen Verein tatsächlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

„Ein unentgeltlich tätiges oder nur geringfügig vergütetes Organmitglied haftet dem Verein gegenüber für einen bei Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“ – § 31a BGB

Diese Regelung betrifft jedoch ausdrücklich nur die sogenannte Innenhaftung, also das Verhältnis zwischen Vorstand und Verein. Gegenüber geschädigten Dritten – etwa einem verletzten Vereinsmitglied oder einem Zulieferer – haftet der handelnde Vorstand grundsätzlich weiterhin nach den allgemeinen Regeln, wenn ihm persönlich eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Genau an dieser Stelle setzt eine ergänzende Vermögensschadenhaftpflicht oder D&O-Absicherung für Organe an, die neben der klassischen Vereinshaftpflicht sinnvoll sein kann. Für Betriebe mit angestellten Führungskräften gilt im Kern eine vergleichbare Logik wie bei einer Betriebshaftpflichtversicherung: Die Organisation haftet nach außen, während intern differenziert werden muss, wer für welchen Fehler tatsächlich einzustehen hat. Wer neben dem Verein auch einen eigenen Betrieb oder ein Unternehmen führt, sollte beide Absicherungen nicht gedanklich vermischen, sondern getrennt betrachten.

Worauf Berliner Vereine bei der Auswahl achten sollten

Gerade in einer Stadt mit einer so dichten Vereinslandschaft wie Berlin – allein im Sport zählen die Landessportbund-Statistiken mehrere hunderttausend Mitgliedschaften – lohnt sich ein genauer Blick auf die Vertragsdetails, bevor der Verein einen Vertrag unterschreibt. Wichtige Prüfpunkte sind unter anderem die vereinbarte Deckungssumme, ob Veranstaltungen mit externen Gästen mitversichert sind, ob ehrenamtliche Helfer als versicherte Personen gelten und ob die Police zur tatsächlichen Mitgliederzahl und den Aktivitäten des Vereins passt. Ein Verein, der neben dem Trainingsbetrieb auch Feste, Reisen oder eine Vereinsgaststätte organisiert, hat ein anderes Risikoprofil als ein reiner Lesezirkel – der Versicherungsschutz sollte das widerspiegeln.

Da Vorstände meist ehrenamtlich und oft nur für eine begrenzte Amtszeit tätig sind, wechselt die Verantwortung für solche Verträge regelmäßig. Eine übersichtliche, gut dokumentierte Absicherung erleichtert es dem nächsten Vorstand, den bestehenden Schutz zu verstehen und bei Bedarf anzupassen.

Nicht selten übernehmen Vereinsvorstände dieses Thema neben ihrem eigentlichen Beruf, mit begrenzter Zeit für Vertragsvergleiche. Als unabhängiger Makler prüfen wir bestehende Policen von Vereinen ebenso wie von Firmenkunden auf Lücken und stimmen den Schutz auf die tatsächlichen Aktivitäten ab, statt auf Basis einer Standardpolice zu raten. Ein kurzes Gespräch reicht meist aus, um zu klären, welche Fragen für den eigenen Verein wirklich relevant sind – unverbindlich und ohne, dass daraus automatisch eine Empfehlung für einen bestimmten Tarif folgt.

Sie sind unsicher, ob Ihr Schutz ausreicht? Sprechen Sie uns unverbindlich an – wir beraten Sie als unabhängiger Makler.
Ihr Team von Witte & Grabert