Homeoffice: Was ist wirklich versichert?
Der Kaffee ist noch heiß, die Videokonferenz beginnt in fünf Minuten, und auf dem Weg vom Küchentisch zum improvisierten Schreibtisch im Kinderzimmer stolpert Frau K. über das Ladekabel des Firmenlaptops. Der Bildschirm bekommt einen Riss, das Knie eine Prellung. Solche Fragen erreichen uns regelmäßig: Ist das ein Arbeitsunfall? Zahlt die Hausratversicherung für den Laptop? Und wer kommt für den Schaden am Eigentum des Arbeitgebers auf? Das Homeoffice ist für viele Berliner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer längst Alltag – der Versicherungsschutz dafür ist es für viele noch nicht. Zwischen gesetzlicher Unfallversicherung, privater Hausratpolice und den betrieblichen Verträgen des Arbeitgebers verlieren viele schnell den Überblick, welche Absicherung im konkreten Fall tatsächlich greift.
Gesetzliche Unfallversicherung: Was beim Arbeiten zu Hause abgesichert ist
Seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz von Juni 2021 gilt im Homeoffice grundsätzlich derselbe gesetzliche Unfallversicherungsschutz wie im Büro (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Das bedeutet: Ein Sturz auf dem Weg zum Drucker im Nebenzimmer, der Gang in die Küche für einen Kaffee oder der Weg zur Toilette während der Arbeitszeit sind grundsätzlich mitversichert, wenn sie in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Entscheidend ist, dass der Weg oder die Tätigkeit dem Beruf dient.
Nicht versichert sind dagegen rein private Verrichtungen – etwa wenn während der Arbeitszeit kurz die Wäsche von der Leine geholt oder ein privates Paket an der Haustür entgegengenommen wird. Diese Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer eindeutig, sie entscheidet aber häufig darüber, ob die Berufsgenossenschaft leistet. Zusätzlich zur gesetzlichen Absicherung kann eine private Unfallversicherung sinnvoll sein, da sie auch Situationen außerhalb des betrieblichen Zusammenhangs abdeckt.
Zur Erinnerung: Wer einen Schadenfall meldet, sollte den betrieblichen Bezug nachvollziehbar darstellen können – ein kurzer Hinweis in der internen Kommunikation oder im Kalender kann im Ernstfall helfen.
Hausrat, Firmenlaptop und Diebstahl – wer zahlt beim Sachschaden?
Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, gelten in der eigenen Wohnung als sogenanntes fremdes Eigentum. Wird beispielsweise bei einem Einbruch der Firmenlaptop aus dem Arbeitszimmer gestohlen, greift in vielen Fällen zunächst die eigene Hausratversicherung, sofern die Police fremdes Eigentum mitversichert und die Entschädigungsgrenzen ausreichen. Ergänzend – und oft vorrangig – kann auch die Inhaltsversicherung des Arbeitgebers zuständig sein, wenn der Versicherungsort vertraglich auf die Wohnung der Beschäftigten erweitert wurde.
In der Praxis lohnt sich ein Blick in beide Vertragswerke, bevor ein Schaden eintritt. Typische Fragen, die sich dabei klären lassen:
- Sind fremde Sachen, also Arbeitsmittel des Arbeitgebers, in der eigenen Hausratversicherung mitversichert – und bis zu welcher Summe?
- Hat der Arbeitgeber den Versicherungsort seiner Inhaltsversicherung auf das Homeoffice ausgeweitet?
- Besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber, wenn Arbeitsmittel beschädigt oder gestohlen werden?
- Wie ist der Schutz geregelt, wenn regelmäßig im Café oder unterwegs gearbeitet wird?
Privathaftpflicht, Datensicherheit und die Rolle des Arbeitgebers
Die private Haftpflichtversicherung deckt grundsätzlich Schäden aus dem privaten Alltag ab, berufliche Tätigkeiten sind meist ausgeschlossen. Einige Policen sehen jedoch Ausnahmen für die versehentliche Beschädigung von Arbeitsmitteln des Arbeitgebers vor, etwa wenn im Homeoffice ein Getränk über den Firmenlaptop läuft. Ob und in welchem Umfang das im eigenen Vertrag der Fall ist, lässt sich nur anhand der individuellen Bedingungen beurteilen – eine pauschale Aussage dazu wäre nicht seriös.
Auch das Thema Datensicherheit gewinnt im Homeoffice an Gewicht: Wird ein privates WLAN oder ein privater Rechner für dienstliche Zwecke genutzt, können Sicherheitslücken entstehen, die im Ernstfall zu einem Datenschutzvorfall führen. Für Unternehmen kann eine Cyberversicherung helfen, die finanziellen Folgen eines solchen Vorfalls – etwa Kosten für IT-Forensik, Benachrichtigungspflichten oder eine Betriebsunterbrechung – abzufedern.
Nicht zuletzt trägt der Arbeitgeber eine eigene Verantwortung: Er haftet grundsätzlich für Schäden im Homeoffice ähnlich wie am betrieblichen Arbeitsplatz und sollte prüfen, ob seine gewerblichen Versicherungen – von der Inhaltsversicherung bis zur Betriebshaftpflicht – die Situation mobiler Arbeitsplätze abbilden.
Was Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Unternehmen jetzt klären sollten
Der Versicherungsschutz im Homeoffice setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen: gesetzlicher Unfallversicherung, privater Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie den betrieblichen Policen des Arbeitgebers. Damit im Schadenfall keine Lücke entsteht, sollte jeder Baustein einzeln betrachtet und mit den tatsächlichen Arbeitsbedingungen abgeglichen werden – vom festen Schreibtisch im Arbeitszimmer bis zum gelegentlichen Arbeiten unterwegs. Auch ein Umzug oder ein neuer Zuschnitt der Arbeitszeit können Anlass sein, den bestehenden Versicherungsschutz erneut zu überprüfen.
Für Berliner Privatpersonen kann es sich lohnen, die eigene Privathaftpflicht- und Hausratversicherung auf Homeoffice-Situationen zu prüfen. Firmenkundinnen und Firmenkunden sollten ihre Inhalts- und Cyberversicherung darauf abstimmen, dass Mitarbeitende regelmäßig von zu Hause arbeiten.
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Ihr Team von Witte & Grabert



