Mietsachschäden: Was die Privathaftpflicht zahlt

· Witte & Grabert · 4 Min. Lesezeit
Mietsachschäden: Was die Privathaftpflicht zahlt

Der Umzug ist über zwei Jahre her, die letzten Kisten sind längst ausgepackt – und trotzdem fällt beim Anbohren eines Regals plötzlich ein tiefer Riss im Parkett auf. Oder: Beim Auszug entdeckt die Vermieterin einen Sprung im Waschbecken, den es beim Einzug noch nicht gab. Solche Momente sind in Berlin, wo ein Großteil der Menschen zur Miete wohnt, alles andere als selten. Die Frage, die dann sofort im Raum steht: Wer zahlt eigentlich, wenn in der Mietwohnung etwas kaputtgeht?

Was sind Mietsachschäden überhaupt?

Als Mietsachschäden bezeichnet man Schäden, die Mieterinnen und Mieter an der gemieteten Wohnung selbst verursachen – also an der sogenannten Mietsache. Dazu zählen typischerweise Beschädigungen am Fußboden, an Türen, an Sanitäranlagen wie Waschbecken, Badewanne oder Toilette sowie an fest eingebauten Elementen wie einer Einbauküche. Rechtlich handelt es sich dabei um einen Schadenersatzanspruch der Vermieterin oder des Vermieters gegenüber den Mietenden – und genau das unterscheidet den Fall von der eigenen Hausratversicherung, die die eigenen Möbel und Gegenstände absichert.

Auch bei Wohngemeinschaften und Untervermietung stellt sich die Frage regelmäßig neu: Wer haftet, wenn ein Mitbewohner oder eine Untermieterin einen Schaden verursacht? In solchen Konstellationen lohnt sich ein genauer Blick in die Police, denn nicht jede Privathaftpflichtversicherung schließt automatisch alle im Haushalt lebenden Personen mit ein.

Wichtig zu wissen: Nicht jeder Kratzer im Parkett oder jede kleine Schramme an der Wand ist automatisch ein Mietsachschaden im versicherungsrechtlichen Sinn. Normale Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch gilt als Verschleiß und muss die Vermieterseite ohnehin selbst tragen.

Was übernimmt die Privathaftpflichtversicherung – und was nicht?

Viele gehen wie selbstverständlich davon aus, dass ihre Privathaftpflichtversicherung automatisch auch für Schäden an der Mietwohnung aufkommt. Das ist nicht in jedem Tarif der Fall. Zwar sehen viele moderne Bedingungswerke einen sogenannten Mietsachschaden-Baustein vor, doch die Ausgestaltung unterscheidet sich von Anbieter zu Anbieter deutlich – etwa bei der vereinbarten Deckungssumme oder beim Selbstbehalt, den Versicherte im Schadenfall selbst tragen müssen.

Nicht mitversichert sind in aller Regel:

  • Schäden an beweglichen Möbelstücken oder an der Einrichtung, die nicht fest mit der Wohnung verbunden sind
  • Glasschäden an Fenstern, Türverglasungen oder Wintergärten – dafür kann eine separate Glasversicherung zuständig sein
  • Sogenannte Allmählichkeitsschäden, die schleichend durch Feuchtigkeit, Rauch oder Temperatureinflüsse entstehen
  • Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden

Gerade bei Glasschäden verwechseln viele Mietende die Zuständigkeit: Eine zerbrochene Scheibe in der Wohnungstür zählt rechtlich meist nicht zur Mietsache im engeren Sinn und fällt damit aus dem Schutz der Privathaftpflicht heraus.

Ein Blick ins Kleingedruckte lohnt sich also doppelt: zum einen, ob der eigene Tarif Mietsachschäden überhaupt einschließt, zum anderen, in welcher Höhe und mit welchem Selbstbehalt.

Typische Stolperfallen beim Auszug

Besonders beim Auszug wird häufig über die Höhe von Mietsachschäden gestritten. Vermieterseite und Mieterseite bewerten denselben Schaden – etwa einen Wasserfleck an der Decke oder Bohrlöcher in den Fliesen – nicht selten unterschiedlich. Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, sollte bei Ein- und Auszug ein ausführliches Übergabeprotokoll mit Fotos erstellen. Das erleichtert es später, tatsächliche Schäden von normaler Abnutzung abzugrenzen, und hilft auch der Haftpflichtversicherung bei der Prüfung des Falls.

Ein weiterer Punkt, der oft übersehen wird: Reicht die im Tarif vereinbarte Deckungssumme für Mietsachschäden nicht aus, bleibt der restliche Betrag an den Mietenden selbst hängen. Bei größeren Schäden, etwa nach einem Wasserschaden durch eine undichte Waschmaschine, kann das spürbar ins Geld gehen. Deshalb lohnt sich ein regelmäßiger Blick auf die eigene Absicherung – nicht erst, wenn der Schaden bereits entstanden ist.

Sinnvoll ist außerdem, Schäden zeitnah zu melden, statt sie auszusitzen. Wer erst kurz vor dem Auszug versucht, einen älteren Schaden selbst zu kaschieren, riskiert nicht nur Streit mit der Vermieterseite, sondern unter Umständen auch, dass die Versicherung die Regulierung erschwert prüft. Eine offene Kommunikation mit der Hausverwaltung oder der Eigentümerin verkürzt den Weg zur Klärung meist erheblich.

Wohnungsübergabe rechtssicher gestalten

Kommt es trotz aller Vorsicht zum Streit über einen Schaden, kann neben der Haftpflichtversicherung auch eine Rechtsschutzversicherung hilfreich sein, um die eigene Position gegenüber der Vermieterseite zu klären. Für Berlinerinnen und Berliner, die zur Miete wohnen, ist das durchaus relevant, denn der angespannte Wohnungsmarkt macht einen sauberen Übergabeprozess umso wichtiger. Wer sich unsicher ist, welche Bausteine für die eigene Wohnsituation sinnvoll sind, findet auf unserer Seite für Privatkunden einen Überblick über die gängigen Absicherungen rund um Haus und Wohnung.

Am Ende gilt: Eine passende Privathaftpflichtversicherung mit Mietsachschaden-Baustein nimmt viel Druck aus solchen Situationen. Sie ersetzt aber weder das sorgfältige Übergabeprotokoll noch den ehrlichen Blick auf die eigenen Vertragsbedingungen.

Sie sind unsicher, ob Ihr Schutz ausreicht? Sprechen Sie uns unverbindlich an – wir beraten Sie als unabhängiger Makler.
Ihr Team von Witte & Grabert

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