Kind verursacht Schaden: Was zahlt die Haftpflicht?

· Witte & Grabert · 4 Min. Lesezeit
Kind verursacht Schaden: Was zahlt die Haftpflicht?

Der erste Schultag ist gerade vorbei, die Nachmittage sind wieder voller Trubel: Kinder toben auf dem Spielplatz, fahren mit dem neuen Fahrrad zur Schule oder verabreden sich zum Spielen bei Freunden. Und dann passiert es: Der Ball fliegt durchs Nachbarsfenster, das Fahrrad schrammt am parkenden Auto entlang, oder beim Toben fällt die teure Vase der Gastgeber um. Viele Eltern denken in diesem Moment zuerst: „Dafür haben wir doch eine Haftpflichtversicherung." Das stimmt – aber nicht immer, und nicht automatisch. Gerade bei kleinen Kindern gibt es eine rechtliche Besonderheit, die selbst gut informierte Eltern überrascht.

Was das Gesetz zur Haftung von Kindern sagt

Nach § 828 BGB sind Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die von ihnen verursachten Schäden nicht verantwortlich. Sie gelten als deliktunfähig. Im Straßenverkehr – etwa mit dem Fahrrad – reicht dieser besondere Schutz sogar bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr. Der Gedanke dahinter: Jüngere Kinder können die Tragweite ihres Handelns noch nicht ausreichend einschätzen, deshalb sollen sie nicht persönlich für Schäden geradestehen müssen. Bei Jugendlichen zwischen sieben und achtzehn Jahren kommt es im Einzelfall darauf an, ob die notwendige Einsichtsfähigkeit vorhanden war.

Wer haftet dann überhaupt?

Häufig wird angenommen, dass automatisch die Eltern einspringen, wenn das eigene Kind haftungsfrei ist. Auch das trifft so nicht zu. Eltern müssen einen Schaden nur ersetzen, wenn sie selbst ihre Aufsichtspflicht verletzt haben – zum Beispiel, wenn ein Kleinkind unbeaufsichtigt an einer belebten Straße spielen durfte. Wurde die Aufsicht angemessen ausgeübt, können Geschädigte ihren Anspruch weder gegenüber dem Kind noch gegenüber den Eltern durchsetzen.

Kein Anspruch gegen das Kind, kein Anspruch gegen die Eltern – und ohne besondere Vereinbarung im Vertrag zahlt in diesem Fall auch die Privathaftpflichtversicherung nicht. Denn eine Versicherung tritt grundsätzlich nur dort ein, wo tatsächlich eine Haftung besteht.

Für die geschädigte Person bedeutet das im Zweifel: Sie bleibt auf ihrem Schaden sitzen, obwohl ganz offensichtlich ein Kind ihn verursacht hat. Gerade unter Nachbarn, Freunden oder in der Familie führt das immer wieder zu unangenehmen Situationen.

Die Lücke schließen: Deliktunfähigkeitseinschluss

Genau für diese Fälle bieten viele – aber eben nicht alle – Tarife der Privathaftpflichtversicherung einen speziellen Baustein an, häufig als „Einschluss deliktunfähiger Kinder" oder „Verzicht auf die Einrede der Deliktunfähigkeit" bezeichnet. Ist dieser Baustein vereinbart, verzichtet der Versicherer freiwillig auf das Argument, dass rechtlich gar kein Schaden vorliegt, und reguliert den Schaden trotzdem – so, als hätte ein Erwachsener ihn verursacht. Ob und in welchem Umfang ein Tarif diesen Einschluss enthält, unterscheidet sich von Anbieter zu Anbieter zum Teil erheblich.

Typische Alltagssituationen, in denen dieser Unterschied plötzlich sehr konkret wird:

  • Ein fünfjähriges Kind wirft beim Spielen versehentlich einen Stein gegen die Autoscheibe der Nachbarn.
  • Beim Toben im Kinderzimmer eines Freundes geht ein teures Spielzeug oder ein Möbelstück zu Bruch.
  • Ein sechsjähriges Kind fährt mit dem Laufrad gegen ein geparktes Fahrrad und beschädigt es.
  • Im Sandkasten wird versehentlich Sand in die Augen eines anderen Kindes geworfen, das sich dabei verletzt.

In all diesen Fällen greift die klassische Haftpflichtregulierung nur dann, wenn der Vertrag den Einschluss für deliktunfähige Kinder vorsieht oder wenn den Eltern tatsächlich eine Aufsichtspflichtverletzung nachzuweisen ist. Ohne diese Klausel bleibt es reine Verhandlungssache zwischen den Familien – kein schöner Ausgangspunkt für eine gute nachbarschaftliche Beziehung.

Was Sie jetzt prüfen sollten

Wenn Kinder im Haushalt leben, lohnt sich ein Blick in die eigenen Vertragsunterlagen. Wichtige Fragen dabei: Ist der Baustein für deliktunfähige Kinder überhaupt enthalten? Wie hoch ist die Deckungssumme – üblich sind hier Empfehlungen ab zehn Millionen Euro, teils deutlich mehr? Und gilt der Schutz auch, wenn das Kind bei Großeltern, im Kindergarten oder bei Freunden zu Besuch ist? Sollte es trotz vermeintlich klarer Sachlage zum Streit über eine Forderung kommen, kann zusätzlich eine Rechtsschutzversicherung helfen, unberechtigte Ansprüche abzuwehren oder berechtigte durchzusetzen.

Als unabhängiger Versicherungsmakler in Berlin vergleichen wir für Sie, welche Tarife den Einschluss deliktunfähiger Kinder in welchem Umfang bieten und wo die Deckungssummen tatsächlich ausreichen. So sind Sie vorbereitet, bevor der nächste Ball durchs falsche Fenster fliegt.

Mehr zu den Leistungen im Detail finden Sie auf unserer Seite zur Privathaftpflichtversicherung. Bei Streitigkeiten rund um Schadensersatzforderungen unterstützt Sie zusätzlich unsere Rechtsschutzversicherung. Für eine individuelle Einschätzung Ihres bestehenden Vertrags erreichen Sie uns über unsere Kontaktseite.

Sie sind unsicher, ob Ihr Schutz ausreicht? Sprechen Sie uns unverbindlich an – wir beraten Sie als unabhängiger Makler.
Ihr Team von Witte & Grabert